Gesetze / Restrukturierungsfonds-Verordnung
RStruktFV§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.07.2014 – 6 A 1079/13Zitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 29.11.2012 – 1 K 1746/12.F
- VG Frankfurt am Main, 02.07.2014 – 7 K 2473/12.F
- BVerwG, 20.01.2016 – 10 C 21/14Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds für KreditinstituteZitiert von 1
- BFH, 01.07.2020 – XI R 20/18(Klagebefugnis bei Feststellungsbescheid i.S. des § 14 Abs. 5 KStG; Betriebsausgabenabzugsverbot für die sog. Bankenabgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG i.V.m. § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F.))Zitiert von 10
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2180/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2179/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RStruktFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/1#abs-1 (1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/1#abs-2 (2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/1#abs-3 (3) Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Institute berechnet sich wie folgt:
Die Berechnung des Jahresbeitrags nach Satz 1 erfolgt auf Basis des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bezugsjahres des Jahresabschlusses. Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/1#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.Für die Ermittlung der Eigenmittel nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFV%202015/1#abs-5 (5) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. Für die Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberücksichtigt. Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.